Bundesverfassungsgericht 1 BvR
784/03 - 2. März 2004
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z.
gegen
a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2003 - 3 LA 17/03 -
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 -
c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in
der Fassung des Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 - 532 510-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 2. März 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2003 3 LA 17/03, das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.
September 2002 - 21 A 385/02 - und der Bescheid des Kreises
Flensburg vom 13. Februar 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 532 510 verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an
das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
ersetzen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des
so genannten geistigen Heilens.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz im Folgenden:
HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGB1 I Si 251; BGBl III 2122-2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.'oktober 2001 (BGBl I S.
2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung
als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der
Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei
Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939
(RGB1 I S. 259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt,
wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die
Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für
die Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich
geregelten Überprüfung werden unter anderem hinreichende
Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in
Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen
zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S.
3 ff.).
Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche
Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges
Heilen wie folgt beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken
zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive
Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die
Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle weder
Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende
medizinische Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er
rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten
zu konsultieren. Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür
keine Heilpraktikerprüfung. Seine Befähigung sah er durch einen
Ausweis des Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als nachgewiesen
an.
Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz
einstufte, lehnte sie den Antrag unter Verweis auf die
Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten
des Beschwerdeführers zum Schutz der Volksgesundheit ab.
Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse
nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die
Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar
dadurch zur Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster
Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werden
könne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung
unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit des
Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage
sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen den Versagungsbescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheids und gegen die Entscheidungen von
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er rügt die
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine
Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach dem
Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht um Ausübung von
Heilkunde handele. Für den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit
gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf
keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte
ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die
Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet sei
überdies unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen
Berufsausübung.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das
Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Geistiges Heilen e.V.,
der Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V., der
Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher
Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und
der Freie Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie der
Beklagte des Ausgangsverfahrens. Nach Auffassung des
Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbeschwerde
begründet, während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die
anderen Verbände sie für unbegründet halten und insbesondere auf
eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch das Versäumnis
angemessenener medizinischer Versorgung hinweisen. Nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit
ärztlicher Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit
geistlicher Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das für
die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht erforderliche
Gefährdungspotential fehlen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an,
da dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1
BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG..
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeut ung auf (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur
verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die
Berufswahlfreiheit schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213
<235>; 97, 12 <26>). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass das
Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung
durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu
schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. BVerfGE 78, 179). Bei der Gesundheit der Bevölkerung
handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu
dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke
nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit
grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf
das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive
Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im
Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 <194>).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des
Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§
93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts
verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
"Ausübung der Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes
angesehen haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit
des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl
sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen
Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger
Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>)
a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im
Falle des Beschwerdeführers schon nicht geeignet, den mit ihr
erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu
erreichen.
Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach
seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte
seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse
sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer
unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen
handelt.
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die
Vernachlässigung notwendiger ärztlichen Behandlung ist mit
letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei
Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann
aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt
werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im
Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen
Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich
halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker
übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das
Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die
Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die
Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser
Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach
heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er
entspräche nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung
und der bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler,
der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als
der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf
heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige
ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn
geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern
verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende
Vorgehensweisen - wie beispielsweise die Krankensalbung, das
Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck
erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische
Betreuung.
Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche
Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch
nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die
Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung
Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft
wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des
Heilpraktikergesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme
maßgeblich darauf ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom
11. November 1993 (BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall - der
Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass
er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose
verzichtet, sondern sich darüber hinaus - anders als der
Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke. Nach dem
Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit daher - anders als in
dem früheren Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese
Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich das Erscheinungsbild
des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto
geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden
Zusammenhang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz auszulösen.
b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die
Eignung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur
Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit eine
Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an
der Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.
Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren
ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können,
muss lediglich sichergestellt werden, dass ein solches
Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasse oder gestärkt
wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf
den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es
hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche
Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss
gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu
Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine
ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen
gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende
Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen
(vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung
Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung
derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch
Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer
Zuverlässigkeitsprüfung kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis
insbesondere von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und
Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung Rechnung
getragen werden. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor
Aufnahme der Heilertätigkeit kann solche Kontrollen erleichtern.
Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser Art
Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung
drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des
Heilpraktikergesetzes.
c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen
nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit
mittelbaren Gefahren für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang der
Gesundheit der Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen
sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der
Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85,
248 <261>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats,
GewArch 2000, S. 418 <419>). In solchen Fällen muss die Maßnahme
gerade der Abwehr der konkreten, wenn, auch nur mittelbaren
Gefahr dienen, damit der Eingriff in die Berufswahlfreiheit
nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt es hier.
Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung
abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der
Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum
noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der
Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie,
Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie kann er
sämtlich bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34 a
Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt
sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
<366 f.>).
Jaeger Hömig Bryde
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